Gesetze / Bundeslaufbahnverordnung

BLV 2009

§ 8 Feststellung der Laufbahnbefähigung

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BLV%202009/8#abs-1 (1) Besitzen Bewerberinnen oder Bewerber die für die entsprechende Laufbahn vorgeschriebene Vorbildung, erkennt die zuständige oberste Dienstbehörde die Laufbahnbefähigung an. Sie kann diese Befugnis auf andere Behörden übertragen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BLV%202009/8#abs-2 (2) Haben Bewerberinnen oder Bewerber die erforderliche Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung erworben, erkennt der Bundespersonalausschuss oder ein von ihm zu bestimmender unabhängiger Ausschuss die Laufbahnbefähigung an.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BLV%202009/8#abs-3 (3) Im Anschluss an das Anerkennungsverfahren nach Absatz 1 oder 2 teilt die zuständige oberste Dienstbehörde der Bewerberin oder dem Bewerber die Feststellung der Laufbahnbefähigung schriftlich mit. Sie kann diese Befugnis auf andere Behörden übertragen. Die Laufbahn und das Datum des Befähigungserwerbs sind in der Mitteilung zu bezeichnen.

§ 7 § 9